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EuGH - Anspruch auf Entschädigung auch bei Verspätungen

Passagiere, die von Flugverspätungen betroffen sind, können künftig deutlich leichter Ansprüche gegen ihre Fluglinie geltend machen. Das folgt aus einem Urteil Europäische Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag. Erstmals hat der Gerichtshof in Luxemburg anerkannt, dass Fluggästen eine pauschale Kompensation von - je nach Distanz - 250, 400 oder 600 Euro zusteht, wenn der betroffene Flug mindestens drei Stunden verspätet ist.

Somit sind Fluggesellschaften lediglich dann von der Leistung einer Kompensationszahlung befreit, sofern sie nachweisen können, dass die Verspätung auf „nicht beherrschbare außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht.

Bisher gab es pauschale Ansprüche lediglich bei „Flugannulierungen“ oder „Nichtbeförderung“ eines Reisenden, was dazu führte, dass vor Gericht intensiv um um die Auslegung dieser beiden Begriffe gestritten wurde. Selbst bei großen Verspätungen waren die Airlines bisher lediglich verpflichtet für Mahlzeiten oder Hotelunterbringungen sorgen oder den Flugpreis erstatten, sofern die Verspätung fünf Stunden oder mehr beträgt.

Keine Zahlungspflicht besteht laut EuGH bei so genannten „außergewöhnlichen Umständen“. Allerdings zählen technische Defekte normalerweise nicht dazu, es sei denn, dass diese auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb des üblichen Flugbetriebs liegen.

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red AW