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Fluglinie haftet für kranke Piloten

Fluggesellschaften müssen mit Ausfällen ihrer Piloten durch Krankheit rechnen und ausreichend Ersatzpersonal bereithalten. Ein Flugausfall, bedingt durch Krankheit eines Piloten, sei nicht als "außergewöhnlicher Zustand", der die Airline von der Zahlungspflicht gegenüber Kunden befreie, zu werten, entschied jetzt das Landgericht Darmstadt.

Geklagt hatte ein Passagier, weil sein Charterflug von Sansibar nach Frankfurt am Main erst mit 24-stündiger Verspätung erfolgt war und die Airline die finanzielle Forderung des Gastes unter Berufung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgewiesen hatte. Der Kapitän sei nämlich kurzfristig erkrankt, dies sei auch "durch vorbeugende Maßnahmen der Fluggesellschaft nicht zu verhindern" gewesen.

Dies sah das Gericht nun anders und stellte fest, dass eine Airline nicht nur dazu verpflichtet sei, Ersatzflugzeuge bereit zu halten, sondern auch entsprechendes Ersatzpersonal.

(red)