Anlass für dieses Verfahren war eine Klage der irischen Airline gegen insgesamt 24 Gebührenbescheide der DFS aus den Jahren 2012 und 2013, weil sie die Berechnungsgrundlage für unzulässig hielt. Gemäß der vom Bundesverkehrsministerium erlassenen Flugsicherungs-An-und-Abflug-Kostenverordnung richtet sich die Höhe der An- und Abfluggebühr nach dem Starthöchstgewicht eines Flugzeugs. Gestattet ein Flugzeughersteller die Wahl zwischen mehreren Starthöchstgewichten, hat die Fluggesellschaft die Wahl, sich auf ein Gewicht festzulegen oder das Flugzeug mit flexiblem Gewicht zu betreiben. In diesem Fall ist dann das höchste der zugelassenen Starthöchstgewichte für die Gebührenfestlegung ausschlaggebend. Dabei spielt es der Verordnung zufolge keine Rolle, ob das Höchstgewicht im Einzelfall ausgenutzt wird oder nicht.
Ryanair-Flugzeuge mit Übergewicht
Der  von Ryanair eingesetzte Flugzeugtyp Boeing 737-800 kann – abhängig von  der Streckenlänge und der damit benötigten Menge an Kerosin - mit  alternativen Starthöchstgewichten von knapp 75, 70 und 67 Tonnen  betrieben werden. Ryanair hatte gegenüber der DFS angegeben, dass sie  sämtliche B 737-800 in der niedrigsten Startgewichtsklasse betreibt, und  dies auch im irischen Luftfahrzeugverzeichnis so eintragen lassen.  Daran waren jedoch 2012 Zweifel aufgekommen, da die Fluggesellschaft  auch Ziele anfliegt, die infolge des erhöhten Kerosinbedarfs mit diesem  niedrigen Gewicht nicht zu erreichen gewesen wären. 
Das Luftfahrt-Bundesamt hatte daraufhin bei stichpunktartigen Kontrollen an den Flughäfen Bremen und Hahn festgestellt, dass die kontrollierten Ryanair-Maschinen das angegebene Starthöchstgewicht überschritten hatten. Infolgedessen passte die DFS die Berechnung der An- und Abfluggebühr für Ryanair-Flugzeuge an. Außerdem erhob sie rückwirkend bis zum Jahr 2009 die Differenz zwischen den zu niedrigen Gebühren und dem Satz für das maximale Starthöchstgewicht, den die Airline eigentlich hätte zahlen müssen.
Richter bestätigen Berechnung der DFS
Ryanair  hatte diese Forderungen unter Protest beglichen und 2014 Klage gegen  die Gebührenbescheide erhoben. Die Fluggesellschaft argumentierte, die  Berechnung der Gebühren müsse auf Basis der wechselnden Startgewichte  jedes einzelnen Fluges erfolgen. Bereits 2017 gab das Verwaltungsgericht  Darmstadt der DFS Recht. Es stellte fest, dass Ryanair sich jeweils das  höchste zulässige Starthöchstgewicht zurechnen lassen muss, sofern  nicht der amtliche Nachweis eines niedrigeren Startgewichts vorgelegt  wird. 
Gegen das Urteil des Darmstädter Verwaltungsgerichts wurde keine Berufung zugelassen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts von 2017 nun bestätigt und den Antrag der Ryanair auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen (HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2019, Az. 5 A 174/18.Z).
(red / DFS)