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Reiserecht: Ausweichflughafen ist Flugannullierung gleichzusetzen

Landet das Flugzeug nicht am vorgesehenen Airport, sondern steuert einen Ausweichflughafen an, gilt dies reiserechtlich als Annulierung - selbst, wenn die Passagiere per Bus zum vorgesehenen Zielort transportiert werden.

Fluggäste haben in diesem Fall Anspruch auf entsprechende Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung. Dies berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht und bezieht sich damit auf ein Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim (D), Aktenzeichen 3 C 1132/12 (36).

Zu dem Richterspruch war es gekommen, nachdem ein Flug von der griechischen Insel Santorin mit Ziel Hamburg außerplanmäßig in Hannover gelandet war und den Flug nicht fortsetzte. In diesem Fall sei der Flug als "nicht durchgeführt" zu betrachten, urteilte das Gericht. Dies gelte auch dann, wenn die Fluggäste bodengebunden zum Zielort weiterbefördert werden.

(red Aig)