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Vereinigung Cockpit fordert Anpassung der betrieblichen Mitbestimmung für Flugzeugbesatzungen

Piloten bei der Arbeit im Cockpit, Symbolbild - Foto: Huber / Austrian Wings Media Crew

Die derzeitigen Regelungen des § 117 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) schließen das fliegende Personal grundsätzlich von der Errichtung eines Betriebsrates und damit von der betrieblichen Mitbestimmung aus, so die "Vereinigung Cockpit" in einer Medienmitteilung.

Stattdessen können für Piloten und Flugbegleiter entsprechende Vertretungen nur durch einen Tarifvertrag errichtet werden. Kommt es nicht zum Abschluss eines solchen, haben die Betroffenen keine Möglichkeit, ihre Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen und stehen schutzlos da. Piloten und Flugbegleiter haben somit keine Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen, wenn der Arbeitgeber sich dem verweigert. So zuletzt geschehen bei der SunExpress Deutschland. Auch für die 20.000 Piloten und Flugbegleiter bei Ryanair existiert bis heute kein betriebliches Mitbestimmungsgremium.

„Arbeitgeber nutzen dieses Schlupfloch für ihre Zwecke aus. Die veraltete Vorschrift des § 117 BetrVG muss dringend modernisiert werden. Es ist absolut unverständlich, warum für das fliegende Personal andere Rechte gelten sollen als für die übrigen Arbeitnehmer im selben Unternehmen“, so Martin Locher, Präsident der Vereinigung Cockpit (VC).

Eine ersatzlose Streichung des § 117 BetrVG würde bislang geltende Tarifverträge und damit bereits etablierte Mitbestimmungsrechte gefährden. Daher strebt die VC eine Reform der bestehenden Regelung an. „Aufgrund der Besonderheiten des fliegenden Personals sind Tarifverträge weiterhin die beste Lösung. Sollte der Arbeitgeber einen solchen Tarifvertrag verweigern, muss das Gesetz dennoch die Etablierung eines Betriebsrats ermöglichen. Durch eine solche Auffanglösung könnte sich kein Arbeitgeber mehr seiner sozialen Verantwortung entziehen“, so Locher abschließend.

(red)