Österreich

Rechtswidrige Beförderungsbedingungen: AUA verliert Klage

Foto: Austrian Wings Media Crew

AUA kündigt an, in Revision zu gehen

Das Oberlandesgericht Wien hat in zweiter Instanz der Arbeiterkammer Recht gegeben, die über den Verein für Konsumenteninformation gegen einen Passus in den Beförderungsbedingungen der AUA geklagt hatte.

Laut Urteil - noch nicht rechtskräftig - des OLG ist es unzulässig, dass die AUA, wie seit Jahren praktiziert, einen Aufpreis auf den zumeist viel teureren Oneway-Tarif einhebt, wenn ein Kunde bei einem gebuchten Hin- und Rückflug nur einen Teil des Tickets verwenden möchte.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Flug Wien - Frankfurt - Wien für März nächsten Jahres war bei der Austrian Wings Probebuchung um etwas mehr als 133 Euro zu bekommen. Bucht ein Kunde jedoch nur Wien - Frankfurt müsste er dafür mindestens rund 600 Euro bezahlen.

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Der Einfachflug Wien - Frankfurt schlug bei der AUA im Rahmen unserer Probebuchung mit fast 600 Euro zu Buche

Aus genau diesem Grund buchen erfahrene Reisende Hin- und Rückflug, um anschließend den Rückflug verfallen zu lassen. In so einem Fall könnte die AUA jedoch laut ihren - nun vom Gericht für unzulässig erklärten - Beförderungsbedingungen verlangen, dass der Passagier die Differenz von 133 auf knapp 600 Euro aufzahlt, weil er ja lediglich einen Einfachflug in Anspruch genommen hat. Vice versa gilt dies auch, wenn der Fluggast den Hinflug nicht, dafür aber nur den Rückflug als Einfachflug nutzen möchte.

Für Hin- und Rückflug, also die doppelte Leistung (zwei Flüge) waren dagegen um fast 500 Euro weniger fällig
Für Hin- und Rückflug, also die doppelte Leistung (zwei Flüge), waren dagegen um fast 500 Euro weniger fällig

"Unsere diesbezügliche Tarifgestaltung ist idiotisch, so hart muss man das leider sagen, da braucht sich das Management nicht zu wundern, wenn Passagiere diese Regeln so umgehen", heißt es hinter vorgehaltener Hand sogar aus den eigenen Reihen gegenüber unserer Redaktion. "Andere Fluglinien schaffen es auch, günstige Oneway-Tarife anzubieten, sogar innerhalb der Star Alliance, wie das Beispiel SAS zeigt. Warum soll der Passagier für weniger Leistung, nämlich nur eine Flugstrecke, um fast 500 Euro mehr zahlen als für zwei Flugstrecken?"

In der Entscheidung des OLG - das damit dem Handelsgericht Wien widersprach, das in der ersten Instanz der AUA Recht gegeben hatte - heißt es, dass die Fluglinie bei einem Verzicht des Passagiers einen Teil seiner Reise in Anspruch zu nehmen, keine zusätzlichen Leistungen erbringen muss.

Außerdem entstehe der AUA schon allein deshalb kein Schaden, weil sie die Beförderungsleistung ohnedies für andere Passagiere erbringen müsse. Zudem sei es bei rechtzeitiger Stornierung eines Teilstücks durch den Passagier sogar möglich, den Platz erneut zu verkaufen.

AUA will Urteil anfechten

AUA-Sprecher Michael Braun erklärte gegenüber Austrian Wings: "Wir werden nun in Revision gehen. Was wir hier machen, ist Industriestandard in der Airlinebranche, also völlig üblich bei Netzwerkairlines."

Diese Regel sei "fair für alle Kunden, die sich legal verhalten".

Sie sei "nicht grob benachteiligend", denn wenn ein Passagier ohne eigenes Verschulden für den Hinflug durch höhere Gewalt verhindert sei (wegen Unwetter, Schneechaos, etwa)", müsse er auch derzeit nicht aufzahlen.

"In der Praxis melden sich diese Kunden bei uns, wir finden da üblicherweise eine Einigung. Nur für jene Kunden, die unsere Beförderungsbedingungen bewusst umgehen und unterwandern, kommt die Regel zur Anwendung."

(red)