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[U] OGH bestätigt Ungültigkeit einer "Hin- und Rückflugklausel"

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Ungültigkeit einer "Hin- und Rückflugklausel" bei Austrian Airlines bestätigt. Fluggäste, die Hin- und Rückflug gebucht, dabei aber eine Strecke ungenützt gelassen haben, dürfen nicht mit nachträglichem Preisaufschlag analog zu einem One-Way-Ticket belastet werden.

Nach Ansicht von Konsumentenvertretern sei es dabei unerheblich, ob der Passagier bereits von vornherein geplant hatte, nur eine einzige Strecke tatsächlich zu nutzen, oder ob die Situation erst nach dem Ticketkauf entstanden ist, etwa durch eine Änderung der Reiseplanung oder das Versäumen einer Zubringerverbindung.

Der Airline selbst entstünden letztlich auch keine Zusatzkosten, so der OGH, sondern sie könnte - im Gegenteil - den so frei gewordenen Platz sogar nochmals vergeben, da zahlreiche Flugverbindungen ohnedies regelmäßig überbucht werden.

Laut von Austrian Wings eingeholter anwaltlicher Auskunft haben Passagiere, die in der Vergangenheit eine solche Aufzahlung an Austrian leisten mussten, gute Karten, ihr Geld zurückzubekommen - das Schadenersatzrecht etwa sieht hierbei zumindest eine dreijährige Verjährungsfrist vor, im Falle der Feststellung einer "ungerechtfertigten Bereicherung" sogar 30 Jahre.

Reisebüroexperten berichten, dass in der Praxis eine solche Nachforderung meist nur bei ungenützten Hinflügen erfolgte, selten jedoch beim bloßen Verfall eines Rückfluges.

AUA: "Respektieren Urteil"

Gegenüber unserer Redaktion erklärte AUA-Sprecher Peter Thier, dass man den Entscheid des OGH selbstverständlich respektiere. Der AUA sei es aber bei ihrer Tarifpolitik "stets nur darum gegangen, Umgehungen des Tarifsystems, das für ein internationales Geschäft geschaffen ist, zu verhindern".

Laut AUA habe der OGH lediglich festgestellt, dass die betreffenden "Klauseln der Austrian nicht für alle Verbraucher klar genug wären und auch nicht klar genug ersichtlich sei, dass die Pflicht zur Aufpreiszahlung nur bei Umgehungsfällen anwendbar ist."

Wie die österreichische Lufthansa-Tochter nun in der Praxis mit diesem Urteil umgehe, "muss im Detail noch ausgearbeitet werden."

Zudem werde die AUA ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen "umgehend ändern", wie Thier ausführte. Ein gezieltes Umgehen der Klausel soll aber, so die Airline, nach wie vor unstatthaft sein.

Für betroffene Fluggäste bedeute dies, dass "wir uns jeden Einzelfall ansehen werden müssen, ob ein Aufpreis gerechtfertigt ist. Jedenfalls wird der Kunden beweisen müssen, dass er das Tarifmodell nicht umgangen ist", argumentiert Thier.

(red Aig, CvD / Titelfoto: Austrian Airlines)