Österreich

Absturz von Bell 47 im Vorjahr auf menschliches Versagen zurückzuführen

Die Unglücksmaschine - Foto: Christian Schöpf

Zwei Menschen starben beim Absturz eines Bell 47 nahe dem Achensee am 10. Mai des Vorjahres. Jetzt liegt der offizielle Untersuchungsbericht vor. Grund für den Crash war ein Unterschreiten der Mindestflughöhe durch den Piloten mit anschließender Kollision mit einer Materialseilbahn.

Der Pilot und sein Passagier flogen mit einem Helikopter der Type Westland-Bell 47G-3B-1 am 10.05.2017 um ca. 09:33 Uhr UTC vom Flughafen Innsbruck zu einem Selbstkostenflug nach Sichtflugregeln (VFR) ab. Der Flugweg führte durch das Inntal, in das Gerntal danach in das Falzthurntal. Ungefähr 260 m nach dem Alpengasthof Gramaialm kollidierte der Helikopter in einer Höhe von ca. 75 m AGL mit dem Zugseil der Materialseilbahn Gramaialm. Der Helikopter stürzte zu Boden und geriet in Brand. Beide Insassen wurden tödlich verletzt, am Helikopter entstand Totalschaden.

Durch die Kollision des Helikopters mit dem Zugseil wurde die Vorwärtsgeschwindigkeit des Helikopters plötzlich und derart massiv verzögert, dass sich der rechte Satteltank aus seiner Befestigung separierte, zerbarst und zu Boden flog. Der rechts sitzende, nicht angeschnallte Passagier, wurde nach vorne durch die Verglasung aus dem Helikopter geschleudert. Der Helikopter kippte in Flugrichtung nach vorne über das Zugseil, drehte sich noch mehrmals um die Hochachse und prallte mit der rechten Zellenseite am Almboden auf. Unmittelbar nach dem Aufprall brach ein Brand aus.

Touristen sowie lokale Arbeitskräfte einer nahegelegenen Baustelle wurden Zeugen des Flugunfalles, verständigten die Rettungskräfte, versuchten den ausgebrochenen Brand zu löschen sowie Erste Hilfe zu leisten. Die an der Unfallstelle eingetroffenen Rettungskräfte konnten den Brand vollständig löschen und die Unfallstelle absichern. Der Pilot und sein Passagier konnten nur noch tot geborgen werden.

Der Unfall ist nach Ansicht der Ermittler auf ein rechtswidriges Unterschreiten der gesetzlich festgelegten Mindestflughöhe von 150 Metern über Grund zurückzuführen. Das Seil der Materialseilbahn war ordnungsgemäß im Luftfahrthandbuch Österreich als Luftfahrthindernis angeführt und darüber hinaus auch optisch entsprechend gekennzeichnet.

Der 55-jährige Pilot verfügte über einen PPL-H und hatte zum Unglückszeitpunkt rund 270 Stunden in seinem Flugbuch stehen.

(red / BMVIT)