Österreich

Drohne überflog Parkbesucher in niedriger Höhe - Polizeieinsatz

Diese Drohne mit Kamera überflog immer wieder Parkbesucher in niedriger Höhe - Fotos: ZVg

Wiederholt in tiefer Höhe über Familien mit Kindern ist ein Drohnenpilot im niederösterreichischen Bezirk Mödling mit seinem Fluggerät geflogen. Der Besitzer wurde angezeigt.

Das frühlingshafte Wetter genossen am Sonntag Hunderte Menschen an einem beliebten Ausflugsziel im Bezirk Mödling. Die sonntägliche Ruhe der Erholungssuchenden und ebenfalls vor Ort befindlicher Tiere (Hunde und verschiedene Vogelarten) wurde jedoch durch eine tief fliegende Drohne immer wieder gestört. Als der Drohnenpilot sein Fluggerät dann in niedriger Höhe wiederholt direkt über die Köpfe von Familien mit Kindern fliegen ließ, verständigten Betroffene schließlich die Exekutive.

Der jugendliche Drohnenpilot (Vordergrund) und sein Vater - Foto: ZVg

Die Polizei führte eine Amtshandlung durch und erstattete Anzeige gegen den verantwortlichen Drohnenpiloten, einen Teenager. Dessen Vater attackierte laut Augenzeugenberichten nach dem Abrücken der Exekutive einen jener Zeugen, welche die Exekutive verständigt hatten, verbal und beschimpfte ihn unter anderem als "Feigling".

"Das Starten und Landen von Drohnen auf unserem Areal ist ohne unsere entsprechende schriftliche Genehmigung nicht gestattet. Eine solche Erlaubnis erteilen wir im Regelfall aber ausschließlich für professionelle Anwender, etwa im Bereich der Foto- und Filmproduktion. Unsere Mitarbeiter sind angehalten, das illegale Fliegen mit Drohnen zu unterbinden."
Ein Sprecher des Ausflugsziels gegenüber "Austrian Wings"

Die rechtliche Situation ist laut dem Mobilitätsclub ÖAMTC dabei eindeutig: Menschenansammlungen dürfen von Drohnen zu keinem Zeitpunkt ohne entsprechende Genehmigung überflogen werden. Betreffend mögliche Videoaufnahmen von Parkbesuchern ergibt sich zudem eine datenschutzrechtliche Problematik. Hier könnte nämlich bereits der Eindruck der betroffenen Parkbesucher, von einer Kameradrohne gefilmt worden zu sein, möglicherweise eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Vergangenheit beispielsweise allein die Ausrichtung von Kamera-Attrappen auf ein Nachbargrundstück in Verbindung mit "ungewöhnlichem Verhalten" für rechtswidrig erklärt. Auch darf bezweifelt werden, dass der Drohnenbesitzer vom Grundstückseigentümer eine Genehmigung für Start und Landung hatte.

(red)