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Weitere juristische "Watsch'n" für LaudaMotion: Check-In-Gebühr definitiv unzulässig

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Rechtskräftiges OGH-Urteil: Von der "Abzocke" der Ryanair-Tochter LaudaMotion betroffene Passagiere können die Gebühr nun zurückfordern.

Die Laudamotion GmbH verrechnet, unter anderem bei ihrem Standard-Tarif, für den Check-in vor Ort am Flughafen eine Gebühr von 55,- Euro. Darauf werden die Kunden jedoch während des Buchungsvorganges nicht hingewiesen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) war dagegen im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich vorgegangen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied jetzt, dass diese Gebührenverrechnung unzulässig ist. Das Urteil ist rechtskräftig. Betroffene können die Gebühr zurückverlangen. Der VKI stellt unter www.url.verbraucherrecht.at/laudamotion einen Musterbrief zur Rückforderung zur Verfügung.

Bei einigen Tarifen der Laudamotion GmbH, beispielsweise dem Standard-Tarif, ist ein kostenloser Check-in am Flughafen nicht im Preis enthalten. Zwar ist der Online-Check-in zwischen zwei Tagen und zwei Stunden vor jedem Flug kostenlos möglich, für den Flughafen-Check-in jedoch sieht eine Gebührentabelle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dass die Kunden ein Entgelt in Höhe von 55,- Euro zu entrichten haben. Während des gesamten Buchungsvorganges wird die Höhe des Tarifs für den Flughafen-Check-in aber nicht automatisch angezeigt. Kunden müssen vielmehr durch aktives Anklicken der Tarifinformation die Höhe der Gebühr selbständig erfragen.

De facto LaudaMotion-Chef Michael O'Leary von Ryanair hat derzeit wenig zu lachen - die österreichische Justiz schiebt den fragwürdigen Praktiken der Ryanair-Tochter wieder einmal einen Riegel vor, Symbolbild - Foto: Austrian Wings Media Crew

Für den OGH ist diese Vorgehensweise unzulässig: Selbst wenn ein Kunde erkennt, dass der Check-in am Flughafen zusätzlich zu bezahlen ist, muss er nicht mit einem Entgelt in Höhe von 55,- Euro für diese Leistung rechnen, da zahlreiche andere Fluglinien gar nichts oder wesentlich weniger dafür verlangen. Der OGH beanstandet hier den Umstand, dass ein Zusatzentgelt in dieser Höhe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. unter den „Nützlichen Infos“ „versteckt“ ist und die Kunden dadurch überrascht werden. Bei den 55,- Euro handelt es sich im Vergleich zu den bei einer Billigfluglinie typischerweise günstigen Flugtickets um einen auffallend hohen Preis. Zudem ist es denkbar, dass den Kunden die technischen Voraussetzungen für einen fristgerechten Online-Check-in nicht zur Verfügung stehen oder der Online-Check-in aus Gründen scheitert, die in der Sphäre von Laudamotion liegen. Dann wären die Kunden gezwungen, den (kostenpflichtigen) Flughafen-Check-in in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihren Flug antreten wollen.

Darüber hinaus erklärte der OGH eine Klausel für unzulässig, nach der irisches Recht für die Verträge zwischen Laudamotion und ihren Kunden hätte gelten sollen, falls einschlägige Gesetze nichts anderes vorschreiben.

„Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen eine ungewöhnliche Bestimmung, die für den Vertragspartner nachteilig und überraschend ist, ist diese Klausel ungültig. In einem solchen Fall gilt der Vertrag ohne diese Klausel weiter. Jene Kundinnen und Kunden, bei denen der Buchungsprozess so wie im Urteil beschrieben stattgefunden hat, können daher die gezahlten 55,- Euro von Laudamotion zurückverlangen. Der VKI stellt kostenlos einen Musterbrief zur Rückforderung zur Verfügung“, ergänzt Dr. Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI.

(red / VKI via APA-OTS)